Überführungen - Rückholungen Nutzfahrzeuge
/

Time is Money

UNSERE AGB







Allgemeine Geschäftsbedingungen für Überführungen

   § 1 Allgemeines und Begriffsbestimmungen    

1.1 Diese Geschäftsbedingungen gelten für alle Beauftragungen, die von Verbrauchern oder Unternehmern bei der Firma AWKM getätigt werden. AWKM bietet für Kunden die Durchführung sämtlicher Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Überführung von Nutzfahrzeugen an. Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu einem Zwecke abschließt, der weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann. Unternehmer ist eine natürliche oder juristische Person oder eine rechtsfähige Personengesellschaft, die bei Abschluss eines Rechtsgeschäfts in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbstständigen beruflichen Tätigkeit handelt. Entgegenstehende oder von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bestimmungen werden nicht anerkannt, es sei denn, diesen wurden zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt.

1.2 Ab einer Auftragserteilung von mehr als drei Dienstleistungen im Monat besteht ein Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Beauftragende als Unternehmer gehandelt hat.

§ 2 Vertragsabwicklung

2.1 AWKM erbringt alle Dienstleistungen gegenüber dem Kunden selbst.

2.2 Bei Auftragserteilung hat der Kunde AWKM sämtliche für die gewünschte Leistung erforderlichen Unterlagen in der jeweils erforderlichen Form vorzulegen bzw. zu übermitteln. Der Kunde ist verpflichtet, sämtliche abgefragten Angaben gewissenhaft, richtig und wahrheitsgemäß auszufüllen.

2.3 Die Beauftragung von AWKM zur Ausführung einer Dienstleistung umfasst grundsätzlich die Bevollmächtigung von AWKM, sämtliche für die Durchführung des Auftrags erforderlichen Verträge im Namen und im Auftrag des Kunden abzuschließen, sowie die jeweils erforderlichen Erklärungen abzugeben, soweit zwischen den Parteien nichts anderes vereinbart ist und soweit AWKM nicht ausnahmsweise im eigenen Namen handelt. 

§ 3 Auftragserteilung Ein Anspruch des Kunden auf eine Auftragsausführung besteht, wenn eine schriftliche Auftragserteilung des Auftraggebers vorliegt und der Auftragnehmer die Annahme des Auftrags bestätigt hat. 

§ 4 Allgemeine Rechte und Pflichten des Auftraggebers

4.1 Der Auftraggeber ist verpflichtet, das Auftragsformular bzw. die Daten auf elektronischem Wege dem Auftragnehmer sachlich richtig, vollständig und zeitgerecht (spätestens 3 Tage vor Auftragsdurchführung) zur Verfügung zu stellen. Der Auftraggeber ist mit der Speicherung der Daten in der vom Auftragnehmer geführten Datenbank einverstanden. Für die durch sachlich unrichtige oder unvollständige Angaben entstehenden Kosten, Verzögerungen etc. übernimmt der Auftragnehmer keine Haftung.

 4.2 Der Auftraggeber hat bei einer Fahrzeugüberführung am Überführungstag für eine pünktliche Fahrzeugübergabe zu sorgen. Das Fahrzeug muss fahrbereit sein und darf keine Mängel aufweisen, welche im Sinne der StVO/StVZO das Benutzen im Straßenverkehr beeinträchtigen. Sämtliche Kosten, welche mit der möglichen und wirtschaftlich sinnvollen Herstellung eines fahrbereiten Zustandes des Fahrzeugs verbunden sind, hat der Auftraggeber zu tragen. 

 4.3 Ist der Überführungsfahrer zum vereinbarten Termin vor Ort und verzögert sich die Fahrzeugübernahme bzw. –Übergabe aufgrund eines vom Auftraggeber zu vertretendem Umstand um mehr als 20 Minuten, so werden für jede angefangene halbe Stunde EUR 25,- berechnet. Der Auftraggeber ist dafür verantwortlich, dass zusätzlich zu befördernde Extraausstattung (z.B. Reifen) zusammen mit dem Fahrzeug bereitgestellt wird. Zusätzlich hat der Auftraggeber die durch die von ihm zu vertretende Verspätung ggfs. anfallenden Mehrkosten (z.B. Übernachtungskosten des Überführungsfahrers) zu erstatten. Ist ein Fahrzeug nicht am vereinbarten Ort oder wegen eines Defekts oder erheblicher Mängel insbesondere aufgrund der StVO/StVZO nicht zu überführen, wird 150 % des ursprünglichen Überführungspreises berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. 

 4.4 Der Auftraggeber ist für die erforderlichen Begleitpapiere verantwortlich und haftet für alle anfallenden Kosten, die aufgrund technischer Mängel am Fahrzeug und/oder unzureichender Begleitpapiere/fehlender Genehmigungen entstehen (Verwarnungen, Bußgelder, Abschlepp- und Bergungskosten etc.), es sei denn, diese sind vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten. 

 4.5 Die Beurteilung des Überführungsfahrers über den Zustand des Fahrzeuges ist keine Garantie dafür, dass alle (Verkehrs-)Kontrollen ohne Beanstandung passiert werden und entbindet den Auftraggeber nicht von seiner Verantwortung für eventuell auftretende Mängel oder Betriebsstörungen.  

4.6 Der Auftraggeber versichert, dass er berechtigt ist, über das Fahrzeug zu verfügen. Der Auftraggeber hat insbesondere keinerlei Ansprüche gegenüber dem Auftragnehmer für den Fall der Einbehaltung oder Beschlagnahme des Fahrzeugs durch die Ordnungsbehörde, es sei denn, die Einbehaltung oder Beschlagnahme ist vom Auftragnehmer verursacht und zu vertreten.

4.7 Der Auftraggeber verpflichtet sich darüber hinaus, dass an ihn zurückzugewährende Fahrzeug mit den Begleitunterlagen an der von ihm angegebenen Zustelladresse selbst oder durch empfangsbevollmächtigte Dritte entgegenzunehmen. Empfangsbevollmächtigt in diesem Sinne sind sämtliche Personen, die sich im Hoheitsbereich des Auftraggebers aufhalten und von denen nach Lage der Umstände erwartet werden kann, dass sie für den Auftraggeber tätig sind und die Unterlagen/Gegenstände an den Auftraggeber weiterleiten werden. Hierzu zählen insbesondere sämtliche Mitarbeiter des Auftraggebers.

 

§ 5 Preise/Zahlungsbedingungen

5.1 Der Preis für die durchzuführende Leistung ergibt sich aus der Zeit die Benötigt wird. der Stunden Preis ist bei der AWKM zu erfragen.

5.2 Soweit der Auftragnehmer verpflichtet ist, amtliche Gebühren zu verauslagen, ist der Auftraggeber verpflichtet, diese Auslagen zu erstatten. Dies gilt auch für besondere Gebühren, die dadurch entstehen können, dass die von dem Auftraggeber eingereichten Unterlagen nicht vollständig oder ausreichend sind bzw. sonstige bestimmte Umstände es erfordern.

5.3 Der Auftraggeber oder Käufer kann AWKM zur Zahlung des vereinbarten Preises ein SEPA-Basis-Mandat / SEPA-Firmen-Mandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt frühestens einen Tag nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 7 Tage verkürzt. Der Auftraggeber oder Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Auftraggebers oder des Käufers, solange die Nichteinlösung oder Rückbuchung nicht von AWKM verursacht wurde.

     5.4 Alle genannten Preise verstehen sich zzgl. der gesetzlichen Mehrwertsteuer. Die Rechnungslegung erfolgt unter Ausweis der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

 5.5 Die Vergütung von AWKM ist spätestens mit Rechnungsstellung fällig. Der Kunde gerät unbeschadet des § 286 Abs.3 BGB auch dann in Verzug, wenn die Vergütung fällig ist und der Kunde spätestens eine Woche nach Zugang der ersten Mahnung von AWKM nicht gezahlt hat.

5.6 Auftragsstornierungen durch den Auftraggeber 24 Stunden vor Auftragsbeginn werden in Höhe des angesetzten Überführungspreises berechnet. Auftragsstornierungen 3 Tage vor Auftragsdurchführung werden mit 10 % der ursprünglichen Fahrt berechnet. Dem Auftraggeber bleibt in jedem Falle nachgelassen, nachzuweisen, dass tatsächlich kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.

5.7 Vorholungen auf Kundenwunsch (Abholung des Fahrzeugs am Vortag) werden mit 40,- EUR berechnet. Expressbeauftragungen (Beauftragungen mit nur max. 2 Tagen Vorlauf bis zur Auftragsdurchführung) und Überführungen an Wochenend- und Feiertagen werden mit 30 % Aufschlag zum ursprünglichen Preis berechnet.

§ 6 Aufrechnung, Abtretung und Zurückbehaltungsrecht.

 6.1 Ein Recht zur Aufrechnung steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt sind oder von AWKM nicht bestritten werden.  6.2 Die Abtretung eines Anspruchs des Kunden gegenüber AWKM ist nur mit Einwilligung oder Genehmigung von AWKM rechtswirksam; § 354a HGB bleibt unberührt.

 6.3 Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Kunde insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. 

 6.4 AWKM ist seinerseits berechtigt, die Ansprüche aus dem Vertragsverhältnis gegenüber dem Kunden, insbesondere die Vergütungsforderung, vollständig oder teilweise abzutreten. 

§ 7 Haftung, Gewährleistung und Versicherungsschutz

 7.1 Die AWKM haftet in jedem Falle für von ihm zu vertretende Verletzungen des Lebens, des Körpers und der Gesundheit. Hinsichtlich sonstiger Schäden gilt Folgendes: Ist der Vertragspartner Verbraucher, so haftet die AWKM auch für von ihm vorsätzlich und grob fahrlässig bewirkte sonstige Schäden. Hat die AWKM leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der AWKM hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt. Diese Beschränkung gilt nicht, sofern eine Kardinalpflicht verletzt wurde. Als Kardinalpflichten in diesem Sinne gelten insbesondere die vertraglichen Hauptleistungspflichten, die sich nach der konkret beauftragten Dienstleistung im Zusammenhang mit Nutzfahrzeug-Überführungen ergeben. Ist der Vertragspartner Unternehmer, so haftet die AWKM stets für eigene, vorsätzlich begangene Pflichtverletzungen. Dasselbe gilt für grob fahrlässig begangene Pflichtverletzungen der AWKM, seiner gesetzlichen Vertreter sowie seiner leitenden Angestellten. Handelt ein einfacher Erfüllungsgehilfe der AWKM grob fahrlässig, so haftet die AWKM im vollen Umfang, sofern es sich bei der verletzten Pflicht um eine Kardinalpflicht im obigen Sinne handelt. Wurde dagegen eine nicht vertragswesentliche Pflicht durch einen einfachen Erfüllungsgehilfen grob fahrlässig verletzt, so haftet die AWKM ausdrücklich nicht. Wurde leicht fahrlässig eine Pflichtverletzung begangen, so ist die Haftung der AWKM auch hier dem Umfang nach auf vertragstypische, vorhersehbare Schäden beschränkt.  

7.2 Die AWKM übernimmt keine Haftung für Schäden, die durch das Ein- und Ausladen oder den Transport von Waren (Güter) im Fahrzeug entstanden sind (unabhängig von einer Protokollierung). Dies betrifft auch verdeckte Schäden, durch Bewegung der Waren beim Transport entstandene Beschädigungen im Fahrzeuginneren, wie auch Schäden an den Rädern/Felgen selbst. Die Pflicht zur ordnungsgemäßen Ladungssicherung übernimmt somit vollständig der Absender.  

7.3 Rote Kennzeichen und Tageszulassung sind grundsätzlich von dem Auftraggeber bereit zu stellen.  

7.4 Sofern durch einen Unfall im Rahmen der Überführung der Schadensfreiheitsrabatt hinsichtlich der Haftpflichtversicherung des Auftraggebers verloren geht oder dessen Versicherungsprämie steigt, ist die Haftung der AWKM hierfür begrenzt auf die Differenz zwischen dem ehemaligen (Sockel-)Betrag der Haftpflichtversicherung und dem dann erhöhten Betrag sowie auf einen Zeitraum von maximal drei Jahren nach dem Unfall. AWKM zahlt in jedem Falle maximal 1.000,00 € pro Schadensfall.

§ 8 Überführungsspezifische Pflichten der Parteien

8.1 Der Auftraggeber verpflichtet sich gegenüber dem Auftragnehmer, sämtliche Informations- und Mitwirkungspflichten fristgerecht gegenüber der Vollkaskoversicherung zu erfüllen. Bei Verletzung von Obliegenheiten gegenüber der Vollkaskoversicherung, die zu einer Ablehnung der Ersatzpflicht der Vollkaskoversicherung führen, sind Schadensersatzansprüche gegen den Auftragnehmer und seine Erfüllungsgehilfen ausgeschlossen.

 8.2 Der Auftragnehmer bzw. die von ihm beauftragten Erfüllungsgehilfen verpflichten sich für den Falle eines Unfalls, die Polizei zu verständigen und eine korrekte Abwicklung der dem Auftraggeber zustehenden Ansprüche aus dem Unfallgeschehen gegenüber der haftenden Versicherung abzuwickeln. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Dritte, insbesondere Rechtsanwälte, mit der Schadensabwicklung zu beauftragen. Der Auftragnehmer sowie seine Erfüllungsgehilfen verpflichten sich, auch bei geringfügigen Schäden ausführlich schriftlich über den Unfallhergang zu berichten.  

8.3 Für den Fall einer Panne ist der Auftragnehmer berechtigt, die üblichen Pannenhilfen in Anspruch zu nehmen und das Fahrzeug notwendigenfalls abschleppen zu lassen. Für diesen Fall wird der Auftragnehmer sich umgehend mit dem Auftraggeber in Verbindung setzen und mit diesem die weitere Vorgehensweise absprechen. Der hierdurch anfallende zusätzliche Zeitaufwand sowie die dadurch entstehenden zusätzlichen Kosten werden dem Auftraggeber gesondert nach Aufwand in Rechnung gestellt.  

8.4 Der Auftragnehmer bemüht sich darum, die vom Auftraggeber gewünschten Ausführungszeiten einzuhalten. Der Auftragnehmer übernimmt jedoch keine Garantie für die Einhaltung dieser Zeiten. Ausführungsfristen, welche unbedingt eingehalten werden sollen, bedürfen stets einer schriftlichen Vereinbarung. Eine Haftung aufgrund vom Auftragnehmer nicht zu vertretender Umstände, wie beispielsweise Unfälle, Staus, Unwetter etc., ist ausgeschlossen.  

8.5 Bei winterlichen Straßenverhältnissen ist der Auftragnehmer berechtigt, die Überführung von Fahrzeugen, die nicht mit geeigneten Reifen ausgestattet sind, abzulehnen bzw. begonnene Überführungsfahrten bei Eintritt winterlicher Straßenverhältnisse zu unterbrechen. Sämtliche hiermit verbundenen Kosten hat der Auftraggeber zu tragen. Die Bereitstellung des Fahrzeugs mit Witterungsbedingter Bereifung (gem. § 2 IIIa StVO) obliegt dem Auftraggeber. Ist ein Fahrzeug nicht mit witterungsbedingter Bereifung ausgestattet, ohne dass dies im Rahmen der Beauftragung seitens des Auftraggebers angegeben wurde, so wird mit den Kosten wie in § 5 VI dieser AGB verfahren.

 8.6 Die Protokollierung des Fahrzeugzustandes zum Zeitpunkt der Fahrzeugrücknahme bzw. –Übergabe versteht sich als zeitpunktbezogene Dokumentation des Gefahrüberganges vom bisherigen Fahrzeugnutzer an dem Auftragnehmer bzw. vom Auftragnehmer an den Auftraggeber. Die Parteien bestätigen mit ihrer Unterschrift den entsprechenden Fahrzeugzustand. Der Auftragnehmer sichert eine sorgfältige Bearbeitung zu, übernimmt aber keine Haftung für nicht dokumentierte Schäden.  

§ 9 Kilometerbegrenzung

 Das Auftragsvolumen einer mit dem oder den Fahrzeugen gefahrenen Strecke an einem Tag entspricht den gesetzlichen Bedingungen für Berufskraftfahrer. Bei Überschreitung dieser Entfernung oder Fahrzeit wird eine Übernachtungspauschale in Höhe von 85,00 EUR berechnet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, dem Auftraggeber Übernachtungskosten, die sich aufgrund der terminlichen Anforderungen an die Ausführung der Überführung ergeben, unabhängig von Fahrtstrecke oder Fahrzeit in Rechnung zu stellen.  

§ 10 Auslieferung und Rügeobliegenheit Der Kunde hat etwaige Mängel unverzüglich nach Leistungserbringung durch die AWKM anzuzeigen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Leistung der AWKM als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der nicht sofort erkennbar war. Zeigt sich ein solcher Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden. Andernfalls gilt die Leistung der AWKM auch hinsichtlich dieses Mangels als genehmigt. 

Die Rechte als Verbraucher aus den §§ 434 ff. BGB werden bei einem Verstoß gegen diese Obliegenheitsverpflichtung nicht eingeschränkt. Aus der Obliegenheitsverletzung kann im Einzelfall jedoch ein Mitverschulden des Kunden als Verbraucher nach § 254 BGB erwachsen. Die Geltung des § 377 HGB bleibt bei Unternehmern unberührt.

§ 11 Verbraucherschlichtung, Information nach § 36 VSBG Die AWKM ist weder bereit noch verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. 

§ 12 Schlussbestimmungen

12.1 Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der Geschäftsverbindung mit Unternehmern ist Gerichtsstand der Sitz der AWKM. Gleiches gilt gegenüber Verbrauchern, sofern der Kunde keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hatte, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klagerhebung nicht bekannt ist.

12.2 Im Geschäftsverkehr mit Unternehmen ist der gemeinsame Erfüllungsort der Parteien der Sitz von AWKM

12.3 Sofern der Besteller Unternehmer ist, wird der Einbeziehung von dessen AGB widersprochen.

12.4 Anzeigen und Erklärungen gegenüber AWKM sind in schriftlicher Form abzugeben, sofern der Besteller Verbraucher ist; sofern der Besteller Unternehmer ist, sind diese Erklärungen und Anzeigen per Einwurf-Einschreiben abzugeben. Anderweitige Individualabreden bleiben von dieser Regelung unberührt.  

12.5 Sollten einzelne der vorstehenden Klauseln oder Teile dieser Klauseln unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Der unwirksame oder undurchführbare Teil ist durch eine wirksame und durchführbare Bestimmung zu ersetzen, die der Interessenlage beider Parteien angemessen ist und dem wirtschaftlichen Zweck, welcher mit der zwischen den Parteien bestehenden Vereinbarung verfolgt wird, am nächsten kommt. Gleiches gilt auch in Bezug auf etwaige Regelungslücken.